Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer - Anlagen zum Gegensteuern

Bei Kapitaleinkünften über dem persönlichen Freibetrag und einem Grenzsteuersatz
über 25 % kann es durchaus sinnvoll sein, sich nicht nur an Rendite und Sicherheit zu orientieren, sondern auch über eine vorteilhafte Gestaltung seiner Kapitalanlagen nachzudenken.

Umschichtung bestehender Anlagen und Anlage neuer Gelder

Bei einer Umschichtung oder Neuanlage sollte man sich zunächst fragen, ob man das neu gewählte Produkt auch dann nehmen würde, wenn der Steuerspargedanke nicht im Vordergrund steht.

Eine mögliche Steuerersparnis sollte allerdings auf keinen Fall dazu verleiten, höhere Risiken einzugehen, als dies der persönlichen Risikoneigung entspricht.

Am Beispiel einer Anlage von 10.000 Euro in einem Investmentfonds mit einer
angenommenen Rendite von 8 % p.a. kann man aber ersehen, dass der steuerliche Aspekt
nicht unterschätzt werden sollte.

Wurde der Fonds beispielsweise vor dem 31.12.2008 noch nach den alten steuerlichen Regeln gekauft, können nach einer angenommenen Laufzeit von 30 Jahren etwas mehr als 100.000 Euro ausbezahlt werden.
Wurde die Anlage nach dem 31.12.2008 getätigt, fällt sie unter die neue Steuerregelung.
Nach Abzug der Abgeltungssteuer für die angefallenen Erträge können dann nach 30 Jahren nur noch ca. 75.000 Euro ausbezahlt werden.

Die Differenz von ca. 25.000 Euro geht an den Fiskus!

Anlagen, die - teilweise - nicht der Abgeltungssteuer unterliegen

- Investmentfonds - Dachfonds

Am 01.01.2009 entfiel die "alte" Steuerregelung in Bezug auf die Spekulationssteuer.
Nach dieser Regelung konnten Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer der Anlagen von mehr als 1 Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei vereinnahmt werden.

Durch die Abschaffung dieser Spekulationsfrist unterliegen bei nach diesem Termin gekauften Investmentfonds nicht nur alle "ordentlichen Erträge" wie Zinsen und Dividenden, sondern auch realisierte und ausgeschüttete Kursgewinne der Besteuerung.
Wer also bis zum 31.12.2008 noch Fonds erworben hat, sollte diese zumindest aus steuerlichen Gründen möglichst lange halten, denn auch eine Umschichtung gilt als Neukauf, was zur Folge hat, dass die bei den neu erworbenen Anteilen erzielten Veräußerungsgewinne wieder versteuert werden müssen.

Eine Ausnahmeregelung gilt für ab dem 01.01.2009 erworbene Investmentfonds, die erzielte Veräusserungsgewinne nicht ausschütten, sondern thesaurieren. Diese thesaurierten Kursgewinne unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Dafür muss aber bei einem späteren Verkauf die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräusserungserlös versteuert werden. Das bedeutet zwar keine Steuerfreiheit, wohl aber eine Steuerstundung, die sich positiv auf die Performance auswirkt und insbesondere Dachfonds begünstigt.

Achtung auch bei Sparplänen. Der Beginn des Sparplanes ist nicht entscheidend. Für alle Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, kommt die Abgeltungssteuer zur Anwendung.

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- Riester-Fondssparplan ohne staatliche Förderung

Richtig eingesetzt kann ein Riester-Fondssparplan auch als Steuersparmodell genutzt werden. Riester-Verträge sind grundsätzlich von der Abgeltungssteuer befreit. Wird ein Riester-Vertrag ohne Förderung abgeschlossen und bespart, gelten für ihn die gleichen Steuerregelungen, wie für Lebens- und Rentenversicherungen oder auch Fondspolicen. Bestand der Vertrag mindestens 12 Jahre und ist der Sparer bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt, so sind die Gewinne zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Als Konsequenz aus der Nichtförderung kann das angesparte Kapital bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen frei verfügt werden, es muss also nicht verrentet werden.

Einen solchen nicht geförderten Riester-Fondssparplan können auch Personen abschließen, die nicht zum förderberechtigten Kreis gehören, also zum Beispiel auch Selbständige.

Wird ein geförderter Riester-Vertrag über den förderfähigen Höchstbetrag hinaus bespart,
also überzahlt, kann auch das aus dem überzahlten Betrag resultierende Guthaben nach den vorgenannten steuerlichen Bestimmungen verfügt werden.

- Offene Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds entwickeln oder kaufen Büro- oder sonstige Gewerbegebäude.
Die Wertentwicklung ensteht aus den vereinnahmten Mieten, dem von Sachverständigen ermittelten Wert der Immobilien, sowie den Erlösen, wenn die Immobilien wieder verkauft werden.

Offene Immobilienfonds unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungssteuer.
Da aber bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages die bei Immobilien üblichen Abschreibungen abgezogen werden, Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen nach der für Immobilien geltenden Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerfrei sind und zudem ausländische Mieterträge aus Ländern mit bestehendem Doppelbesteuerungabkommen teilweise steuerbefreit sind, wird die Abgeltungssteuer nur von einer deutlich geringeren Bemessungsgrundlage als des Wertzuwachses berechnet.

Die Renditen liegen im langjährigen Durchschnitt zwischen 3 % und 6 %.
Im Vergleich zu Aktienfonds, aber auch zu Rentenfonds weisen sie deutlich geringere Wertschwankungen auf.
Allerdings wurde in der Vergangenheit immer wieder Kritik an der zurückhaltenden Informationspolitik der Investmentgesellschaften und auch an den Bewertungsmethoden laut. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Tatsache, dass die Investmentgesellschaften in schwierigen Marktphasen die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aussetzen können.
Von einem solchen Rücknahmestopp mussten in den Jahren 2005, 2006 und auch 2008 mehrere Investmentgesellschaften Gebrauch machen.

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- Zertifikate (Nur Übergangsfrist)

Für Zertifikate galt im Zuge der Abgeltungssteuer eine kürzere Übergangsfrist, als für Investmentfonds.
Wurden die Zertifikate vor dem 15.03.2007 gekauft, bestand nach einer Haltedauer von mindestens 1 Jahr Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne.
Auch Zertifikate die danach gekauft, aber bis zum 30. Juni 2009 wieder verkauft wurden oder endfällig waren, unterlagen in Bezug auf Spekulationsgewinne noch dem "alten" Steuerrecht. Mögliche Veräußerungsgewinne konnten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist bis dahin also noch steuerfrei vereinnahmt werden.
Allerdings gab es je nach Ausstattung der Zertifikate etliche Sonderregelungen, die eine abweichende steuerliche Behandlung zur Folge hatte.
Nach Ablauf der Übergangsfrist unterliegen alle Zertifikate uneingeschränkt der Abgeltungssteuer.

- Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, bleiben auch in Zukunft von der Abgeltungssteuer verschont. Die komplette Auszahlung bleibt bei Fälligkeit steuerfrei, wenn die Versicherung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hatte, ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der eingezahlten Beiträge besteht und mindestens
5 Jahre lang einbezahlt wurde.
Wird anstatt der Kapitalauszahlung eine lebenslange Rentenzahlung gewählt, wird die ausbezahlte Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe des Ertragsanteiles richtet sich nach dem Alter, an dem die Rente erstmals ausbezahlt wird und beträgt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren z.B. nur 18 %.

Auch bei nach dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungen ändert sich im Fall der Rentenzahlung aus steuerlicher Sicht nichts - es bleibt bei der Ertragsanteilsbesteuerung.

Anders verhält es sich jedoch, wenn man von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und sich die Versicherungsleistung in einer Summe ausbezahlen lassen möchte.
Nach dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungen unterliegen der Steuerpflicht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlungsbetrag und der Summe der eingezahlten Beiträge. Betrug die Laufzeit mindestens 12 Jahre und ist der Versicherungsnehmer bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt, ist nur der halbe Unterschiedsbetrag, ansonsten der volle, mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

- Fondspolicen

Fondspolicen unterliegen denselben steuerlichen Bedingungen, wie Lebens- und Rentenversicherungen.
Der Unterschied dieser Anlageformen liegt darin, dass bei der Lebens- und Rentenversicherung die Versicherungsgesellschaft die vereinnahmten Prämien selbst anlegt und die Versicherten dann an ihrem Erfolg beteiligt.
Bei der Fondspolice werden die Sparanteile der einbezahlten Gelder innerhalb eines Versicherungmantels in einen oder mehrere Investmentfonds investiert. Der Anleger profitiert von der Wertentwicklung des Investmentfonds.
Umschichtungen der Investmentfonds innerhalb dieses Versicherungmantels unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Geeignet ist eine Fondspolice allerdings nur für Anleger, die einen langen Atem haben und die vereinbarte Laufzeit aller Wahrscheinlichkeit nach auch durchhalten.
Steht die Flexibilität in Bezug auf Änderung oder Aussetzung der Einzahlungsraten und/oder zwischenzeitliche Verfügungen im Vordergrund, ist der normale Fondssparvertrag möglicherweise die bessere Alternative.

In der nachstehenden Tabelle finden Sie eine Gegenüberstellung der Auswirkung verschiedener Anlagearten vor und nach dem Stichtag der Abgeltungssteuer.

Anlageform Alte Regelung Neue Regelung
Aktienfonds Bestandsschutz bei Anlage bis 31.12.2008. Steuerfreie Kursgewinne nach Haltedauer von mehr als
1 Jahr.
Veräußerungsgewinne sind voll steuerpflichtig. Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens.
Rentenfonds Besteuerung sämtlicher Erträge mit dem persönlichen Steuersatz. Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Geldmarktfonds Besteuerung sämtlicher Erträge mit dem persönlichen Steuersatz. Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Dachfonds Bestandsschutz bei Anlage bis 31.12.2008. Steuerfreie Kursgewinne nach Haltedauer von mehr als
1 Jahr.
Keine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne bei Umschichtungen innerhalb des Fonds. Aber bei Verkauf des Dachfondsanteils wird die Abgeltungssteuer fällig.
Riester + Rürup Nachgelagerte Besteuerung. Keine Abgeltungssteuer. Keine Änderung.
Fondssparpläne Altregelung für vor dem 1.1.2009 gekaufte Anteile Nach dem 1.1.2009 gekaufte Anteile unterliegen der Abgeltungssteuer.
Immobilienfonds Versteuerung des zu versteuernden Betrages mit dem persönlichen Steuersatz. Versteuerung des zu versteuernden Betrages mit dem Abgeltungssteuersatz.
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