Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ab 2009
Am 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Mit der Einführung dieser Steuer wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und sollte durch den Steuerabzug direkt an der Quelle vor allem vereinfacht werden.
Durch die Reduzierung der einkommensteuerlichen Belastung privater Kapitalerträge auf maximal 25 % (bis Ende 2008 bis zu 45 %) und eine damit verbundene Steuerentlastung, hat sich der Gesetzgeber eine Verminderung der Kapitalflucht ins Ausland versprochen, was aber im Nachhinein betrachtet eher zweifelhaft ist.
Damit sich in keinem Fall eine höhere Belastung als vorher ergibt, können Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 %, im Rahmen ihrer Einkommesteuererklärung den durch die Abgeltungssteuer eventuell zu viel bezahlten Steuerbetrag zurückfordern.
Die Konzeption der Abgeltungssteuer beinhaltet folgende Änderungen:
- Sämtliche Kapitaleinkünfte werden gleich behandelt. Das bedeutet, dass auf
normale Zinserträge, Dividenden und Einlösungs- oder Veräußerungsgewinne
aus Kapitalanlagen, ohne zeitliche Begrenzung einheitlich die Abgeltungsssteuer
von 25 % erhoben wird.
- Wie der Name schon sagt, hat die Steuer abgeltende Wirkung.
Daher müssen Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Auf Antrag können die Kapitalerträge allerdings in die Steuerveranlagung mit einbezogen
werden, z.B. wenn der Anleger einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % hat,
oder wenn bei Erträgen, die bei verschiedenen Banken angefallen sind,
der Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt ist.
- Der vorherige Sparer-Freibetrag von 750 Euro und der Werbungskosten-Pauschbetrag
von 51 Euro wurden in einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst.
Dieser Sparer-Pauschbetrag kann wie vorher von der Bank über einen Freistellungsauftrag
berücksichtigt werden, bevor die Abgeltungssteuer von den Erträgen abgezogen werden
muss.
- Darüber hinaus können bei privaten Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Werbungskosten
mehr abgezogen werden, wie dies bis Ende 2008 möglich war.
Aus dieser Neuregelung ergeben sich zahlreiche Detailbestimmungen, die im Folgenden erörtert werden.
Detailbestimmungen zur Abgeltungssteuer ab 01. Januar 2009
Für wen gilt die neue Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der neue Steuersatz
Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer
Wie wird die Abgeltungssteuer gezahlt
Gibt es den Sparerfreibetrag weiterhin
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Kursgewinne
Was passiert mit Freistellungsaufträgen
Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) weiter geben
Kann man Werbungskosten anrechnen lassen
Wird es noch die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen geben
Regeln für Aktien und Dividenden
Regeln für Finanzinnovationen
Regeln für Immobilienfonds
Regeln für Investmentfonds
Regeln für Veräußerungsgewinne
Regeln für Verlustverrechnung
Regeln für Zertifikate
Vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten
Was muss man nach dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer beachten?
Bei Kapitalerträgen innerhalb des persönlichen Freibetrages von 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) pro Jahr und gleichzeitiger Hinterlegung eines entsprechenden Freistellungsauftrages bei der Bank, besteht überhaupt kein Handlungsbedarf. Vorsicht ist nur bei Anlagen geboten, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt Veräußerungsgewinne entstehen können, also beispielsweise bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds.
Kapitalanleger, deren Erträge über dem Freibetrag liegen, deren persönlicher Steuersatz aber unter 25 % liegt, sollten zunächst einmal prüfen, ob sie auf Antrag vom Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bekommen, um sich damit komplett vom Abzug der Abgeltungssteuer befreien zu lassen.
Bekommen sie die Bescheinigung nicht, wird die Abgeltungssteuer zunächst von den Erträgen abgezogen. Die Differenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz kann aber im Folgejahr über eine Steuererklärung vom Finanzamt wieder zurückgefordert werden.
Hat der Kapitalanleger einen Grenzsteuersatz über 25 % und gleichzeitig Erträge über dem persönlichen Freibetrag, lohnt es sich auf jeden Fall, über eine vorteilhafte Gestaltung nachzudenken.
Grundsätzlich sollte die Besteuerung aber nicht der einzige Aspekt der Anlageentscheidung sein. Mindestens genau so wichtig sind die Höhe der erwarteten Erträge, die Risikobereitschaft des Anlegers und natürlich eine sinnvolle Streuung der angelegten Gelder.
Die Aussage "Abgeltungssteueroptimiert" in der Werbung sollte nicht den gesunden Menschenverstand in Bezug auf die Bewertung von Zinshöhe, Risiko und Laufzeit ersetzen.
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