Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer für Zertifikate ab 2009
Detailbestimmungen zur Abgeltungssteuer ab 01. Januar 2009
Für wen gilt die neue Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der neue Steuersatz
Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer
Wie wird die Abgeltungssteuer gezahlt
Gibt es den Sparerfreibetrag weiterhin
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Kursgewinne
Was passiert mit Freistellungsaufträgen
Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) weiter geben
Kann man Werbungskosten anrechnen lassen
Wird es noch die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen geben
Regeln für Aktien und Dividenden
Regeln für Finanzinnovationen
Regeln für Immobilienfonds
Regeln für Investmentfonds
Regeln für Veräußerungsgewinne
Regeln für Verlustverrechnung
Regeln für Zertifikate
Um mögliche Gestaltungsspielräume einzuschränken, wurde für Vollrisikozertifikate (z.B. Indexzertifikate) der 14.03.2007 als vorgezogener Stichtag festgelegt.
Für bis zu diesem Stichtag gekaufte Zertifikate gilt auch nach dem 01.01.2009 das alte Steuerrecht. Danach können anfallende Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmt werden.
Wurden Vollrisikozertifikate nach dem 14.03.2007 aber vor dem 01.01.2009 gekauft, konnten sie nach Ablauf der Spekulationsfrist nur noch bis zum 30.06.2009 steuerfrei verkauft werden.
Nach dieser Frist und bei nach dem 31.12.2008 gekauften Zertifikaten unterliegen alle Erträge der Abgeltungssteuer.
Für Zertifikate, die mit einer Ertrags- oder Kapitalgarantie ausgestattet sind (Garantie- oder Teilschutzzertifikate), gelten die genannten Fristen nicht. Solche Zertifikate wurden schon früher als Finanzinnovationen eingestuft und die Erträge demzufolge mit der Zinsabschlagsteuer (ab 01.01.2009 mit der Abgeltungssteuer) belastet.
Vorsicht geboten ist aber insbesondere bei Zertifikaten, die mit einem Andienungsrecht ausgestattet sind, wenn der Basiswert beispielsweise aus Wandel- und Umtauschanleihen (Aktienanleihen) besteht, bei denen Verluste durch eine Aktienandienung erfolgt.
Hieß es zunächst, das der Umtauschverlust aus der Andienung von Aktien sofort steuerlich zählt, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 festgelegt, das bei Vollrisiko-Zertifikaten mit Aktienandienungsrecht entstehende Verluste erst mit dem Verkauf der angedienten Aktien steuerlich wirksam werden. Die anfallenden Verluste werden zunächst dem Topf für Aktienverluste zugeschrieben und können nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.
Sollten die Verluste allerdings durch vorzeitigen Verkauf des Zertifikats oder durch einen Barausgleich entstanden sein, ist eine steuerliche Verrechnung auch mit allen anderen Kapitaleinkünften möglich.
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