Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ab 2009 bei den Veräußerungsgewinnen

Detailbestimmungen zur Abgeltungssteuer ab 01. Januar 2009

Für wen gilt die neue Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der neue Steuersatz
Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer
Wie wird die Abgeltungssteuer gezahlt
Gibt es den Sparerfreibetrag weiterhin
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Kursgewinne
Was passiert mit Freistellungsaufträgen
Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) weiter geben
Kann man Werbungskosten anrechnen lassen
Wird es noch die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen geben
Regeln für Aktien und Dividenden
Regeln für Finanzinnovationen
Regeln für Immobilienfonds
Regeln für Investmentfonds
Regeln für Veräußerungsgewinne
Regeln für Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden für nach dem 31.12.2008 erworbene Papiere wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt.
Nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens gilt dies auch für Verluste aus Aktiengeschäften. Allerdings gibt es künftig Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können.

Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungssteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Sonstige Verluste aus Kapitalvermögen können künftig auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Bis Ende 2008 war eine Verlustverrechnung nur innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich

Die Bank wird die Verlustverrechnung für den Kunden bereits im Abzugsverfahren übernehmen und die mögliche Abgeltungssteuer um den betreffenden Betrag kürzen.
Sofern Verluste aus Veräußerungsgeschäften nicht innerhalb des Kalenderjahres verrechnet werden können, kann man sie in die folgenden Kalenderjahre vortragen und mit Gewinnen aus zukünftigen Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Ein Rücktrag von Verlusten ist nicht möglich.
Alternativ kann der Kunde von seiner Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Bescheinigung über einen nicht ausgeglichenen Verlust beantragen. Mit dieser Bescheinigung können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung positive Einkünfte aus anderen Depots oder von anderen Banken verrechnet werden.

Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Sind Kursverluste noch innerhalb der bis Ende 2008 geltenden Spekulationsfrist realisiert worden, können diese während einer Übergangsfrist bis 2013 mit künftigen Kursgewinnen verrechnet werden.
Nach 2013 können solche eventuell noch bestehenden Altverluste nur noch mit ganz bestimmten Veräußerungsgewinnen, wie z.B. mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften innerhalb der Zehnjahresfrist verrechnet werden.
Altverluste können ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden.

Regeln für Zertifikate
Vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten

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